6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 führte das Rechtsamt aus, gestützt auf die eingegangenen Eingaben sei es im Rahmen einer summarischen Prüfung fraglich, ob es in Bezug auf die Erschliessung des geplanten Schopfes an seiner Einschätzung gemäss Verfügung vom 18. Mai 2020 festhalte. Mit Hinweis auf die Absicht, den geplanten Schopf aufgrund der fehlenden Gewässerschutzbewilligung dem AWA vorzulegen, stellte das Rechtsamt dem Beschwerdegegner zwei Fragen. Dieser beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 30. Juni 2020.