Im Unterstand werde keine Fütterung erfolgen. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 fest, neben den in der Verfügung vom 18. Mai 2020 erwähnten Gründen würden die weiteren, in der Beschwerde vorgebrachten Gründe einer Bewilligung entgegenstehen. Die Gemeinde reichte eine Stellungnahme vom 9. Juni 2020 ein und führte u.a. aus, aus ihrer Sicht sei die Erschliessung genügend. Die Erschliessung der Scheune erfolge mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen über Kulturland. Ein Ausbau der Erschliessungsstrasse sei gemäss Beschwerdegegner nicht geplant.