Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2020 führte der Beschwerdegegner aus, einen Fahrweg vom Holzbearbeitungsplatz bis zum Unterstand/Schopf wolle er nicht. Er werde die Parzelle Nr. K.________ nur bei günstigen Verhältnissen befahren, um die Wiese zu schonen. Im geplanten Unterstand würden die Tiere nicht angebunden, sie könnten sich frei auf der Weide bewegen und nach ihrem Bedürfnis an den Schatten oder ans Trockene in den Unterstand gelangen. Im Unterstand werde keine Fütterung erfolgen.