5. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 führte das Rechtsamt aus, aufgrund einer ersten summarischen Prüfung sei es fraglich, ob das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei. Der Flurweg führe nur bis zum Holzbearbeitungsplatz, von dort jedoch nicht bis zum neuen Schopf. Es sei daher aufgrund einer provisorischen Prüfung fraglich, ob der neu geplante Schopf über eine genügende Erschliessung verfüge. Zudem scheine die für den Neubau des Schopfes benötigte Gewässerschutzbewilligung zu fehlen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen.