Teil B des Bauvorhabens (Neubau Flurweg mit Holzlager- und Holzbearbeitungsplatz) werde hinsichtlich des bereits erstellten Flurweges ausserhalb des Waldes eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 erteilt und hinsichtlich des sich im Wald befindlichen Teils des Weges sowie hinsichtlich des Holzlager- und Holzbearbeitungsplatzes als zonenkonform eingestuft. Mit Gesamtentscheid vom 28. Februar 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung.