Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 vereinigte das Regierungsstatthalteramt die beiden Baubewilligungsverfahren. Am 15. Oktober 2019 fand ein weiterer Augenschein in Anwesenheit des Gesuchstellers, der Einsprechenden sowie von Vertretern der Gemeinde, des KAWA und des AGR statt. Darin führte der Beschwerdegegner u.a. aus, dass es nicht möglich sei, den geplanten Geräte- und Holzschopf direkt bei seinem Betriebsstandort zu erstellen. Zum einen liege dieser in einer Gewässerschutzzone, zum anderen habe er keinen Platz.