Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/49 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 29. Oktober 2020 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Herrn F.________ Beschwerdegegner sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Innertkirchen, Grimselstrasse, Postfach 100, 3862 Innertkirchen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 28. Februar 2020 (bbew 200/2018 und 64/2019; Abbruch Scheune, Neubau Schopf, Neubau Flurweg mit Holzlager- und Holzbearbeitungsplatz) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 31. Oktober 2019 (G.-Nr. 2018.JGK.5824) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 28. August 2018 bei der Gemeinde Innertkirchen ein Baugesuch ein für den Abbruch der bestehenden Scheune und den Neubau eines Geräte- und Holzschopfs zum Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten und zur Nutzung als Holzlager auf Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. K.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. 1/19 BVD 110/2020/49 Am 20. November 2018 führte das Regierungsstatthalteramt in Anwesenheit des Gesuchstellers, der Einsprechenden sowie von Vertretern der Gemeinde, des Amtes für Wald (KAWA, heute Amt für Wald und Naturgefahren AWN) und des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) einen Augenschein vor Ort durch. Dabei erwähnte der Beschwerdegegner, dass er den neuen Schopf auch als Tierunterstand nutzen wolle, was er im Baugesuch nicht erwähnt habe. Gestützt auf die Erkenntnisse anlässlich des Augenscheins reichte der Beschwerdegegner am 2. Januar 2019 zusätzlich ein nachträgliches Baugesuch für den Neubau eines Flurwegs und die Errichtung eines Holzlager- und Holzbearbeitungsplatzes auf den Parzellen Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nrn. M.________ und K.________ ein. Die Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. M.________ liegt ebenfalls in der Landwirtschaftszone. Auch gegen dieses Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. In einem vom Beschwerdegegner als "Ergänzungen zu den Baugesuchen" bezeichneten Schreiben vom 25. Januar 2019 führte dieser u.a. aus, dass maximal ein Drittel der Fläche des Schopfes für Holz benötigt werde. Die anderen zwei Drittel würden zirka je zehn Tage im Frühling und Herbst während des Weidens seiner Jungtiere als Weideunterstand gebraucht, ansonsten diene dieser Platz als Geräteunterstand. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 vereinigte das Regierungsstatthalteramt die beiden Baubewilligungsverfahren. Am 15. Oktober 2019 fand ein weiterer Augenschein in Anwesenheit des Gesuchstellers, der Einsprechenden sowie von Vertretern der Gemeinde, des KAWA und des AGR statt. Darin führte der Beschwerdegegner u.a. aus, dass es nicht möglich sei, den geplanten Geräte- und Holzschopf direkt bei seinem Betriebsstandort zu erstellen. Zum einen liege dieser in einer Gewässerschutzzone, zum anderen habe er keinen Platz. 2. Das AGR kam mit Verfügung 31. Oktober 2019 gestützt auf den Fachbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur der Kantons Bern (LANAT) vom 9. Oktober 2018 zum Schluss, dass Teil A des Bauvorhabens (Abbruch bestehende Scheune, Neubau Geräte- und Holzschopf, Nutzung als Tierunterstand während der Weidezeit, Unterstand für Brennholz und Wagen während restlicher Zeit) zonenkonform sei. Teil B des Bauvorhabens (Neubau Flurweg mit Holzlager- und Holzbearbeitungsplatz) werde hinsichtlich des bereits erstellten Flurweges ausserhalb des Waldes eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 erteilt und hinsichtlich des sich im Wald befindlichen Teils des Weges sowie hinsichtlich des Holzlager- und Holzbearbeitungsplatzes als zonenkonform eingestuft. Mit Gesamtentscheid vom 28. Februar 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 1. April 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 28. Februar 2020 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 16. April 2020 nahm das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) Stellung. Es führte aus, das Bauvorhaben "Abbruch Scheune, Neubau Schopf" sei durch sie nicht beurteilt worden. Mit Amtsbericht vom 29. Mai 2019 habe es lediglich den neugebauten Flurweg hinsichtlich des Bodenschutzes geprüft. Das Vorhaben brauche, egal ob der Schopf als Geräte- und Holzschopf oder als Viehstall genutzt werde, eine Gewässerschutzbewilligung des AWA. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/19 BVD 110/2020/49 Schreiben vom 15. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 24. April 2020 stellt das AGR den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 29. April 2020 Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Auch die Gemeinde liess sich mit Stellungnahme vom 1. Mai 2020 vernehmen, ohne dabei einen Antrag zu stellen. Das LANAT schliesslich beantragt mit Stellungnahme vom 5. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde. 5. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 führte das Rechtsamt aus, aufgrund einer ersten summarischen Prüfung sei es fraglich, ob das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei. Der Flurweg führe nur bis zum Holzbearbeitungsplatz, von dort jedoch nicht bis zum neuen Schopf. Es sei daher aufgrund einer provisorischen Prüfung fraglich, ob der neu geplante Schopf über eine genügende Erschliessung verfüge. Zudem scheine die für den Neubau des Schopfes benötigte Gewässerschutzbewilligung zu fehlen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2020 führte der Beschwerdegegner aus, einen Fahrweg vom Holzbearbeitungsplatz bis zum Unterstand/Schopf wolle er nicht. Er werde die Parzelle Nr. K.________ nur bei günstigen Verhältnissen befahren, um die Wiese zu schonen. Im geplanten Unterstand würden die Tiere nicht angebunden, sie könnten sich frei auf der Weide bewegen und nach ihrem Bedürfnis an den Schatten oder ans Trockene in den Unterstand gelangen. Im Unterstand werde keine Fütterung erfolgen. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2020 fest, neben den in der Verfügung vom 18. Mai 2020 erwähnten Gründen würden die weiteren, in der Beschwerde vorgebrachten Gründe einer Bewilligung entgegenstehen. Die Gemeinde reichte eine Stellungnahme vom 9. Juni 2020 ein und führte u.a. aus, aus ihrer Sicht sei die Erschliessung genügend. Die Erschliessung der Scheune erfolge mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen über Kulturland. Ein Ausbau der Erschliessungsstrasse sei gemäss Beschwerdegegner nicht geplant. 6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 führte das Rechtsamt aus, gestützt auf die eingegangenen Eingaben sei es im Rahmen einer summarischen Prüfung fraglich, ob es in Bezug auf die Erschliessung des geplanten Schopfes an seiner Einschätzung gemäss Verfügung vom 18. Mai 2020 festhalte. Mit Hinweis auf die Absicht, den geplanten Schopf aufgrund der fehlenden Gewässerschutzbewilligung dem AWA vorzulegen, stellte das Rechtsamt dem Beschwerdegegner zwei Fragen. Dieser beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 30. Juni 2020. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte das AWA am 21. Juli 2020 einen Amtsbericht ein und beantragte darin die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung unter Auflagen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten danach Gelegenheit, zum Amtsbericht des AWA Stellung zu nehmen sowie Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Davon machten die Gemeinde mit Eingabe vom 10. August 2020 und innert verlängerter Frist die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 3. September 2020 Gebrauch. 7. Auf die Rechtsschriften und den Amtsbericht des AWA wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3/19 BVD 110/2020/49 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 28. Februar 2020 ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG3, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Grundeigentümerin und Grundeigentümer der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. P.________. Diese grenzt an die vom Beschwerdegegner gepachtete Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. M.________, auf welcher sich der umstrittene Flurweg als Erschliessungsstrasse des geplanten Schopfes befindet. Der Flurweg mündet auf dieser Parzelle in den Q.________weg, welcher am Haus der Beschwerdeführenden vorbeiführt. Die Beschwerdeführenden sind damit in höherem Masse von den Bauvorhaben betroffen als die Allgemeinheit. Ihre Einsprache wurde sodann abgewiesen. Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung während des Baubewilligungsverfahrens a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdegegner habe mit Baugesuch vom 28. August 2018 den Abbruch des bestehenden Gebäudes sowie den Neubau eines Geräte- und Holzschopfs mit dem Nutzungszweck "Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Holzlager" beantragt. Anlässlich des Augenscheins vom 20. November 2018 habe er mündlich zu Protokoll gegeben, er wolle den Schopf auch als Viehunterstand nutzen. Bei dieser Zweckerweiterung handle es sich um ein neues Bauprojekt oder eventualiter um eine Projektänderung, die eine neue Baueingabe erfordere. Es gehe nicht an, dass man während des Baubewilligungsverfahrens die Nutzung durch die Hintertür erweitere. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid hierzu aus, der Beschwerdegegner habe bereits die bestehende, abzubrechende Scheune unter anderem als Viehunterstand genutzt. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die zeitweise Nutzung als Viehunterstand der neuen Scheune schon von Anfang an vorgesehen gewesen sei, auch wenn diese Nutzung im Baugesuch nicht erwähnt worden sei. In der Baugesuchsergänzung vom 25. Januar 2019 habe der Beschwerdegegner sodann explizit erwähnt, dass die Scheune während ca. je zehn Tagen im Frühjahr und Herbst während des Weidens der Jungtiere als Unterstand gebraucht werden solle. Die entsprechende Nutzung sei auch Bestandteil der Beurteilung durch das LANAT und das AGR gewesen. b) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner mit dem Baugesuch vom 28. August 2018 den Nutzungszweck des neuen Schopfs auf die Nutzung als Geräte- und Holzschopf beschränkte und in diesem Baugesuch von einer Nutzung als Viehunterstand keine Rede war. Erst anlässlich des Augenscheins vom 20. November 20185 gab er zur Protokoll, dass er den neuen Schopf auch 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5 Vorakten bbew 220/2018, pag. 60 f. 4/19 BVD 110/2020/49 als Tierunterstand nutzen wolle. In einem vom Beschwerdegegner als "Ergänzungen zu den Baugesuchen" bezeichneten Schreiben vom 25. Januar 20196 führte dieser sodann aus, dass maximal ein Drittel der Fläche des Schopfes für Holz benötigt werde. Die anderen zwei Drittel würden zirka je zehn Tage im Frühling und Herbst während des Weidens seiner Jungtiere als Weideunterstand gebraucht, ansonsten diene dieser Platz als Geräteunterstand. Von dieser erweiterten Nutzung gingen im Anschluss sowohl das LANAT in ihrem Fachbericht zur Zonenkonformität vom 9. Oktober 2018, das AGR in der Verfügung vom 31. Oktober 2019 und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus. c) Eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD7 liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Wird ein Bauvorhaben in seinen Grundzügen verändert, so liegt ein neues Projekt vor, das die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfordert. Ein Bauvorhaben ist in den Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität8 verleiht. Bei einer Projektänderung während des Baubewilligungsverfahrens ist diese den Verfahrensbeteiligten (insb. den Einsprechenden) und allenfalls neu von der Projektänderung betroffenen Dritten mitzuteilen. Es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Danach kann das Verfahren ohne erneute Publikation fortgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 3 BewD).9 Für Projektänderungen gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Baubewilligungsdekrets, soweit in Art. 43 BewD nichts anderes geregelt ist. Sie setzen ein entsprechendes schriftliches Gesuch voraus, und die Änderungen sind in der Regel in einem Plan festzuhalten. Projektänderungen von Amtes wegen sind so wenig zulässig wie Baubewilligungen ohne schriftliches Gesuch.10 d) Die vom Beschwerdegegner während des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals erwähnte Nutzung des neuen Schopfes als Viehunterstand stellte eine Projektänderung während des Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und 2 BewD dar. Neben der mit Baugesuch vom 28. August 2018 ersuchten Nutzung als Geräte- und Holzschopf sollte der Schopf damit um eine Nutzungsform erweitert werden. Von einer wesentlichen Veränderung der Zweckbestimmung kann dabei jedoch nicht gesprochen werden, wurde doch die ursprünglich ersuchte Zweckbestimmung lediglich um eine zusätzliche Nutzungsform während eines eng begrenzten Zeitraums (Nutzung als Viehunterstand während ca. 20 Tage pro Jahr) erweitert. Die geplante Scheune blieb aber ansonsten unverändert. Damit blieb das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich, weshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht von einem neuen Projekt auszugehen war, welches die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfordert. Von dieser mittels Projektänderung beabsichtigten Nutzungserweiterung der Scheune als Viehunterstand während wenigen Tagen pro Jahr sind sodann keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen, weshalb auf eine Publikation der Projektänderung verzichtet werden konnte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch diese Projektänderung des abgeschieden gelegenen Stalles bisher nicht beteiligte Dritte neu betroffen sein könnten, zumal diese Nutzungsänderung auch keinen Einfluss auf den Verkehr über die Erschliessungsstrasse zeitigt (die Beweidung dieser Fläche durch die Jungtiere fand schon bis 6 Vorakten bbew 220/2018, pag. 8. 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 12a. 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O. Art. 32-32d N. 13. 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O. Art. 32-32d N. 15. 5/19 BVD 110/2020/49 anhin statt). Gestützt auf Art. 43 Abs. 2 BewD reichte es damit aus, dass die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich zu dieser Nutzungserweiterung zu äussern. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdegegner nicht ausdrücklich mittels Projektänderungsgesuch um diese Nutzungserweiterung ersuchte und die Vorinstanz diese Projektänderung den Verfahrensbeteiligten (insb. den Beschwerdeführenden als Einsprechende) nicht explizit mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zustellte. Der Beschwerdegegner hat jedoch mit dem als "Ergänzungen zu den Baugesuchen" bezeichneten Schreiben vom 25. Januar 2019 ausdrücklich auf die beabsichtigte, zusätzliche Nutzung als Viehunterstand hingewiesen. Den Beschwerdeführenden war diese Nutzungserweiterung sodann aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins vom 20. November 2018 sowie der Aufnahme und Beurteilung dieser Projektänderung in den ihnen zugestellten Berichten der Fachbehörden (Fachbericht des LANAT vom 9. Oktober 2018 und Verfügung des AGR vom 31. Oktober 2019) bekannt. Sie hatten während des laufenden Bewilligungsverfahrens zudem Gelegenheit, sich zu dieser Nutzungserweiterung und der Einschätzung der Fachbehörden hierzu zu äussern, wovon sie mit ihren Schlussbemerkungen vom 24. Februar 202011 auch Gebrauch machten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre es überspitzt formalistisch, die Baubewilligung aufzuheben, nur weil der Beschwerdegegner für die Projektänderung nicht das amtliche Formular verwendete und die Beschwerdeführenden seitens der Vorinstanz nicht ausdrücklich auf diese ihnen bekannte Projektänderung aufmerksam gemacht wurden. Die Beschwerdeführenden vermögen aus diesen untergeordneten Mängeln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. e) Ausgehend von der Ansicht, dass im Baugesuch einzig ein Holz- und Geräteschopf, nicht aber ein Viehunterstand vorgesehen war, bringen die Beschwerdeführenden vor, die Fachbehörden seien bei ihrer Beurteilung von falschen Tatsachen ausgegangen. So sei das LANAT in seinem Fachbericht davon ausgegangen, dass die bestehende Scheune abgebrochen werde und der Aufbau eines gleich grossen, offenen Viehunterstandes vorgesehen sei. Die Nutzung des Neubaus als Holz- und Geräteschopf sei im Fachbericht nur marginal erwähnt. Im Baugesuch sei jedoch einzig ein Holz- und Geräteschopf vorgesehen, nicht aber ein Viehunterstand. Das AGR habe sodann in seiner Verfügung der Umschreibung des Bauvorhabens selbständig den Zweck als Tierunterstand beigefügt. Wie bereits ausgeführt (E. 2d) haben die Vorinstanz und die Fachbehörden die vom Beschwerdegegner sowohl mündlich als auch schriftlich erwähnte Nutzungserweiterung des Schopfes als Viehunterstand zu Recht als Projektänderung behandelt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das LANAT und das AGR bei der Beurteilung der Zonenkonformität neben der Nutzung des neu zu errichtenden Gebäudes als Geräte- und Holzschopf auch dessen Nutzung als Viehunterstand miteinbezogen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat das LANAT im Fachbericht vom 9. Oktober 2018 sodann neben der Nutzung des Schopfes als Viehunterstand auch dessen Nutzung als Geräte- und Holzschopf erwähnt und beurteilt. Es kam dabei zum Schluss, dass der projektierte Unterstand für die bodenabhängige Rindviehhaltung und die Bewirtschaftung von Land plus Wald gebraucht werde und damit landwirtschaftlich begründet sei. Auch diese Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. f) Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Schlussbemerkungen vom 3. September 2020 zusätzlich vor, die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom 29. April 2020, wonach der geplante Unterstand neben landwirtschaftlichen Zwecken auch forstwirtschaftlichen Zwecken diene, sei neu. Die involvierten Fachstellen hätten sich nicht zu dieser Projektänderung hin zum forstwirtschaftlichen Zweck äussern können. 11 Vorakten bbew 64/2019, pag. 164 ff. 6/19 BVD 110/2020/49 Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Mit dem in der Stellungnahme vom 29. April 2020 erwähnten forstwirtschaftlichen Zweck spricht der Beschwerdegegner die Nutzung des Schopfs als Holzlager an, welche explizit Teil der Umschreibung des Vorhabens gemäss dem am 28. August 2018 eingereichten Baugesuch war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt eine Projektänderung diesbezüglich nicht vor und konnten sich die Fachstellen zu diesem Teil des Bauvorhabens äussern. 3. Zonenkonformität des Schopfes a) Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 kam das AGR zum Schluss, dass der Neubau zonenkonform sei. Gestützt auf den Fachbericht des LANAT vom 9. Oktober 2018 handle es sich beim projektierten Unterstand um ein Vorhaben, dass für die bodenabhängige Rindviehhaltung (während der Weidezeit) und für die Bewirtschaftung von Land und Wald (während der restlichen Zeit) erforderlich sei. Gestützt darauf erteilte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Baubewilligung für den umstrittenen Schopf. b) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Die Nutzung des Schopfes als Holz- und Geräteunterstand diene nicht unmittelbar der bodenabhängigen Bewirtschaftung. Es sei geradezu augenscheinlich, dass der Zweck als Viehunterstand nachgeschoben worden sei. Der bestehende Schopf sei als Unterstand völlig ungeeignet. Der Beschwerdegegner müsste zudem halbjährlich sein Holzlager und die Gerätschaften räumen, um Platz für seine Rinder zu gewährleisten. Es könne nicht sein, dass tief in der Landwirtschaftszone ein Projekt geplant werde und diesem die Bewilligung durch einen konstruierten, vorgeschobenen landwirtschaftlichen Zweck erteilt werde. Gemäss den Ausführungen des AGR an den Augenscheinen sei sodann umfassend zu prüfen, warum der Beschwerdegegner zwingend einen Schopf an diesem Standort benötige. Freistehende Feldscheunen seien gemäss AGR nicht mehr erwünscht, sondern sollten aufgrund des Konzentrationsprinzips in der Nähe der Betriebsstätte sein. Anlässlich des Augenscheins beim Betriebsstandort habe man feststellen können, dass genügend Platz für Geräte und Holzlagerung vorhanden wären. Der Beschwerdegegner habe aber ausgeführt, dass die Lagerung vor Ort nicht erwünscht sei. Es erstaune, dass man aufgrund von Wünschen des Beschwerdegegners offenbar die Zonenkonformität seitens des AGR unbesehen bejahen könne, obwohl subjektive Wünsche bei der Beurteilung irrelevant seien. Bei ernsthaften und vertieften Bemühungen könne man leicht feststellen, dass die Lagerung von Holz und Geräten am Betriebsstandort ohne Probleme möglich wäre. Dies habe man in den Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2020 aufgezeigt. Die Vorinstanz habe diese Vorschläge nicht einmal geprüft. Es sei ohnehin schwer zu glauben, dass der bewilligte Standort für eine Fläche von 40 m2 der einzige mögliche sein solle. Von einer sorgfältigen und seriösen Prüfung von Alternativstandorten sei man weit entfernt. In den Schlussbemerkungen vom 3. September 2020 ergänzen sie, es wäre für den Beschwerdegegner ein Leichtes, einen Unterstand auf der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. R.________ in unmittelbarer Hofnähe zu erstellen. Auf dieser Parzelle sei zwar eine Campingzone ausgeschieden, diese mache aber nur einen kleinen Teil der Fläche aus. Der ganze übrige Teil sei der Landwirtschaft vorbehalten. Das Grundstück Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. K.________ sei sodann im Kataster Kulturland eingetragen. Vorliegend werde durch den Neubau des Unterstands Kulturland beansprucht. Da die alte Scheune abgebrochen und ein Neubau an einem leicht versetzten Standort geplant sei, bestehe kein Bestandesschutz. Die für die Beanspruchung von Kulturland geforderte Interessenabwägung mit Prüfung von Alternativstandorten sei nicht vorgenommen worden. c) Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Anforderungen an die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der 7/19 BVD 110/2020/49 Landwirtschaftszone werden in der RPV12 präzisiert. Nach Art. 34 Abs. 1 RPV sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen, wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder der Bewirtschaftung naturnaher Flächen dienen (Art. 34 Abs. 1 RPV). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Massstab für die Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts-, Biotop- und Ortsbildschutzes (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und d RPG) sowie der Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG).13 Es ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen.14 Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt.15 Der Konzentrationsgrundsatz verlangt in der Regel, dass der Standort beim landwirtschaftlichen Betriebszentrum liegt; eine umfassende Interessenabwägung kann aber zeigen, dass ein anderer Standort objektiv geeigneter ist. Die Rechtsprechung verlangt indessen keine eigentliche Evaluation von Varianten.16 Die Erstellung zusätzlicher Bauten ohne Ausschöpfung von vorhandenen Raumreserven widerspricht dem Gebot haushälterischer Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV17, Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) sowie den Planungszielen und -grundsätzen von Art. 1 Abs. 2 Bst. a und d und Art. 3 Abs. 2 RPG. An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es daher, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre.18 Können Neubauten als notwendig beurteilt werden, ist in erster Linie zu prüfen, ob sie an der Stelle von bisherigen, in Zukunft nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können, um eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden.19 d) Der geplante Schopf dient einerseits als Viehunterstand. So sollen gemäss den unbestrittenen Aussagen des Beschwerdegegners zwei Drittel der Fläche während ca. je zehn Tagen im Frühling und im Herbst während des Weidens der Tiere als Weideunterstand dienen.20 Gemäss Fachbericht des LANAT vom 9. Oktober 2018 gewinnt der Beschwerdegegner auf dieser Weidfläche auf der Parzelle Innertkirchen Grundbuchblatt Nr. K.________ im Sommer einen Schnitt Heu. Daneben lässt er die Fläche zweimal pro Jahr mit 7-8 Rindern/Kälbern beweiden. Der Viehunterstand dient damit einer zonenkonformen Bewirtschaftung. Wie das LANAT in der Stellungnahme vom 5. Mai 2020 richtig ausführt, muss Tieren, welche dauernd im Freien gehalten 12 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 13 Ruch/Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 56. 14 BGE 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen. 15 BGE 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen. 16 Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N. 46. 17 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 18 BGE 129 II 413 E. 3.2 mit Hinweisen. 19 BGE 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.1 mit Hinweisen. 20 Vorakten bbew 220/2018, pag. 8. 8/19 BVD 110/2020/49 werden, gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung ein frei zugänglicher Schutz vor extremer Witterung (Hitze, Sonne, Kälte, Nässe, Wind) zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 TSchV21). Der Unterstand ist damit zum Schutz der Tiere notwendig (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). Dem Bau des Schopfes als offener Viehunterstand stehen auch keine überwiegenden Interessen entgegen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). So soll der Schopf den Platz der bisherigen, baufälligen Scheune einnehmen und etwa die gleichen Masse aufweisen. Die leichte Verschiebung um rund einen Meter in südlicher Richtung ist vernachlässigbar, weshalb sich der Neubau im Vergleich zum bestehenden Schopf aus Sicht des Kulturlandschutzes nicht als nachteilhalft erweist. Die geplante Grösse ist für das LANAT gemäss deren Eingabe vom 5. Mai 2020 nachvollziehbar und entspreche dem objektiven Bedarf (einfacher Witterungsschutz). Die BVD sieht keinen Grund, diese Einschätzung der Fachbehörde in Frage zu stellen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass für die blosse Nutzung als Tierunterstand auch eine etwas bescheidenere Baute ausreichen würde. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nicht der einzige Nutzungszweck des neuen Schopfes ist. Zusammen mit der Nutzung als Lagerfläche für Gerätschaften und Holz ist die Grösse des Vorhabens nicht zu beanstanden. Der bestehende Schopf kann für diese Nutzungen nicht gebraucht werden, da er gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners, welche von keiner Seite bestritten werden, baufällig ist und im Erdgeschoss nur über einen 1.6 m hohen, nicht tierschutzkonformen Stall verfügt.22 Schliesslich liegt auf der Hand, dass der Standort dieses Viehunterstands bei der betreffenden Weidfläche sein muss, so dass dafür kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt. Wieso der einseitig offene Schopf als Viehunterstand ungeeignet sein soll, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, ist nicht erkennbar, auch wenn der Beschwerdegegner den Unterstand während der restlichen Zeit als Geräteunterstand nutzen will und diese Geräte während der Dauer der Anwesenheit der Tiere räumen muss. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach es sich bei der Nutzung der Scheune als Viehunterstand um einen konstruierten, vorgeschobenen landwirtschaftlichen Zweck handle, wird von diesen nicht näher begründet. Daraus lässt sich daher nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die (teilweise) Nutzung der Scheune als Viehunterstand nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Dieser Schluss lässt sich auch nicht daraus ziehen, dass der Beschwerdegegner diese Nutzungsform zu Beginn des Baubewilligungsverfahrens im Baugesuch noch nicht deklarierte. Der langfristige Bestand des Betriebs der Beschwerdegegners (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV) ist schliesslich unbestritten. Soweit der Schopf als Viehunterstand genutzt wird, erweist sich damit dieses Bauvorhaben als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG. e) Der geplante Schopf soll sodann als Lagerfläche für Gerätschaften und Holz dienen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners23 ist ein Drittel der Fläche konstant für die Lagerung von Holz vorgesehen. Zwei Drittel der Fläche, welche während des Weidens der Tiere als Viehunterstand genutzt werden sollen, sind während der restlichen Zeit als Geräteunterstand für landwirtschaftliche Gerätschaften vorgesehen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners in der Eingabe vom 30. Juni 2020 könnten folgende Geräte untergestellt werden: Im Sommerhalbjahr Futtermischwagen, Viehanhänger, Holzwagen, Kipper, Mistzetter und -kran; im Winterhalbjahr Ladewagen, Viehanhänger, Holzwagen, Kipper, Mistzetter und -kran, Güllefass, Kreisler und Bandrechen. Der Beschwerdegegner führt ein landwirtschaftliches Gewerbe mit 2.051 Standardarbeitskräften (SAK) und verfügt gemäss den Angaben im Fachbericht des LANAT neben rund 20 Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche über gut 7 Hektare Wald, welche er pflegt/bewirtschaftet. Die 21 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1). 22 Vgl. Ausführungen im Fachbericht des LANAT vom 9. Oktober 2018, Vorakten bbew 220/2018, pag. 27. 23 Vorakten bbew 220/2018, pag. 8. 9/19 BVD 110/2020/49 Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten und des gewonnen Holzes dient damit seiner zonenkonformen, bodenabhängigen Bewirtschaftung und ist damit grundsätzlich landwirtschaftlich begründet. Näher zu prüfen bzw. umstritten ist die objektive Notwendigkeit des Geräte- und Holzschopfes (E. 3f) sowie die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Standortevaluation (E. 3g). f) Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich zusätzlichen Bedarf an einem geschützten Unterstand für landwirtschaftliche Geräte hat. Anlässlich des Augenscheins vom 15. Oktober 2019 bringt der Beschwerdegegner glaubhaft vor, dass er den neuen Schopf brauche, um seine Maschinen einzustellen, die er im Winter bzw. Sommer nicht brauche. Die heutigen Standorte seien zu weit weg und für ihn deshalb unrationell.24 Das LANAT führt in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2020 zudem aus, als Richtgrösse für Einstellraum würden die Richtlinien der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART (FAT-Bericht 590/2002) dienen. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinie bestehe auf dem Betrieb ein Bedarf an Einstellraum von rund 400 m2. Aufgrund der Angaben im Grundstückdaten- Informationssystem GRUDIS und dem Besprechungsprotokoll des Augenscheins vom 15. Oktober 2019 verfüge der Betrieb nicht über diese 400 m2 Einstellraum. Folglich könne festgestellt werden, dass das Bedürfnis des Beschwerdegegners an zusätzlichem landwirtschaftlichem Einstellraum für Geräte und Maschinen objektiv begründet sei. Dieser plausiblen Einschätzung kann gefolgt werden, zumal der zusätzliche Bedarf an Einstellraum für landwirtschaftliche Geräte von den Beschwerdeführenden – wie erwähnt – nicht bestritten wird. Was die Lagerung des Holzes anbelangt, so lässt sich festhalten, dass sich grosse Teile des vom Beschwerdegegner bewirtschafteten Waldes in unmittelbarer Nähe des geplanten Schopfes befinden25 und der Beschwerdegegner auf der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. K.________ über keinen gedeckten Holzlagerplatz verfügt (gemäss den bewilligten Plänen auch nicht beim Holzlager- und Holzlagerbearbeitungsplatz). Der Bedarf an einem wettergeschützten Zwischenlager für das Holz in unmittelbarer Nähe der Bewirtschaftungsfläche liegt deshalb auf der Hand, zumal der Beschwerdegegner dieses überwiegend als Brennholz für seinen Eigenbedarf benötigt.26 Die Beschwerdeführenden bringen in den Schlussbemerkungen vom 3. September 2020 zwar vor, der forstwirtschaftliche Bedarf des Unterstands sei nicht nachgewiesen, begründen diesen Einwand aber nicht näher. Der Einschätzung des LANAT folgend (Stellungnahme vom 5. Mai 2020, S. 2 unten) erachtet die BVD das Bedürfnis des Beschwerdegegners an einem geschützten Holzlager als gegeben. g) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Notwendigkeit des Holz- und Geräteschopfes am vorgesehenen Standort in erster Linie deshalb, weil keine sorgfältige und seriöse Prüfung von Alternativstandorten vorgenommen worden sei. Die Lagerung von Holz und Geräten am Betriebsstandort ist nach Ansicht der Beschwerdeführenden ohne Probleme möglich, sei es in bestehenden Gebäuden oder mittels eines neuen Schopfs. Wie ausgeführt muss der Bauherr grundsätzlich nachweisen, dass nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt. Die betriebliche Notwendigkeit der Nutzung des Unterstands als Holz- und Geräteschopf liegt zudem nur dann vor, wenn die vorgesehene Nutzung nicht in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre. (vgl. E. 3c). Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 hierzu aus, im Rahmen des Augenscheins vom 15. Oktober 2019 hätten sie festgestellt, dass der Beschwerdegegner 24 Vorakten bbew 220/2018, pag. 63. 25 Vgl. Forstliches Nutzungskonzept, Vorakten bbew 64/2019, pag. 159. 26 Vorakten bbew 220/2018, pag. 8. 10/19 BVD 110/2020/49 Einstellraum für Maschinen und Geräte für seinen Betrieb benötige und hierfür am Hauptstandort des Betriebs kein geeigneter Platz für einen entsprechenden Unterstand vorhanden sei. Anlässlich des erwähnten Augenscheins vom 15. Oktober 2019, an welchem auch der Betriebsstandort besichtigt wurde, verneinte der Beschwerdegegner die Möglichkeit der Erstellung eines entsprechenden Geräte- und Holzschopfes an seinem Betriebsstandort. Zum einen läge er dort in einer Gewässerschutzzone, zum anderen habe es keinen Platz mehr. Innerhalb der grossen Scheune am Betriebsstandort habe es keinen Platz; er müsse bereits alle kleineren Maschinen mit dem Kran in die Scheune hochstellen, um sie dort lagern zu können. Eine Holzlagerung um die Scheune sei weder erwünscht noch möglich. Die Erstellung des Schopfes auf dem Gelände des zum Betrieb gehörenden Campingplatzes komme ebenfalls nicht in Frage, da dies eine Einschränkung ihres Campingbetriebes darstelle, mit welchem sie einen wesentlichen Teil ihres Einkommens generieren würden.27 In der Stellungnahme vom 29. April 2020 ergänzt er, eine detaillierte Abklärung betreffend eines externen Standortes für einen Maschinenunterstand in der Nähe ihres Betriebes habe er gemacht; die Anfrage sei vom betroffenen Grundeigentümer leider abgelehnt worden. Die Vorschläge der Beschwerdeführenden im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2020 für einen Alternativstandort des Holz- und Geräteunterstands auf dem Betriebsstandort seien für ihn nicht nachvollziehbar. Auf der einen Seite des Stalles seien grosse Fenster, die Licht fürs Tierwohl geben würden. Auf der Rückseite des Stalles sei die Zufahrt zu steil und daher nicht geeignet. Ein Holzlager an der Grenze zu unserer Nachbarin sei unzumutbar, da dieses direkt vor ihrem Sitzplatz wäre. Die Gebäude auf dem Grundstück Nr. W.________ seien in Gebrauch. Das eine sei die Sanitäranlage des Bauernhof-Campings, das andere diene jetzt schon als Maschinenunterstand. Der unverbaute Platz rund um diese Gebäude diene im Sommer als Parkplatz für die Campinggäste. Was die Nutzung von bestehenden Gebäuden für die ersuchte Lagerhaltung anbelangt, so ist unbestritten ist, dass der bestehende Schopf am Standort der Bauparzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. K.________ für die Lagerhaltung der vom Beschwerdegegner erwähnten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte nicht in Frage kommt. Bezüglich der bestehenden Gebäude am Betriebsstandort besteht für die BVD kein Anlass, die Feststellungen des Beschwerdegegners in Frage zu ziehen, zumal diese vom AGR, welches durch seinen zuständigen Bauinspektor an beiden Augenscheinen vom 20. November 2018 und vom 15. Oktober 2019 vertreten war, gestützt werden. Die Hauptscheune auf Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. Z.________ bietet gemäss diesen Ausführungen keinen Raum mehr, was auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Gebäude Nrn. 2 und 4 auf der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. W.________ kommen ebenfalls nicht für eine zusätzliche Lagerhaltung in Frage. Das Gebäude Nr. 4 dient schon jetzt als Lagerraum, das Gebäude Nr. 2 ist die Sanitäranlage des Campings. Letzteres befindet sich zudem, wie die weiteren kleineren Gebäude auf der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. R.________ südlich in der Campingzone gemäss Art. 45 GBR28, wo eine Lagerhaltung für das landwirtschaftliche Gewerbe zonenfremd wäre und schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt. Bei der Standortevaluation für den Neubau ist zu prüfen, ob für den umstrittenen Neubau nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (vgl. E. 3c). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden muss daher der gewählte Standort nicht der einzige mögliche sein; vielmehr reicht es aus, wenn sich dieser insgesamt als der vorteilhafteste erweist. Ebenso gilt es festzuhalten, dass die Anforderungen an die Standortevaluation bei einem Vorhaben mit diesen bescheidenen Dimensionen nicht gleich hoch sein müssen wie etwa bei einer grossen Ökonomiebaute. Was den gewählten Standort betrifft, so 27 Vorakten bbew 220/2018, pag. 62 ff., S. 3 und 6 des Protokolls. 28 Baureglement der Gemeinde Innertkirchen vom 27. Mai 2003, genehmigt durch das AGR am 8. März 2005. 11/19 BVD 110/2020/49 widerspricht dieser zwar dem Grundsatz, wonach landwirtschaftliche Neubauten soweit möglich in unmittelbarer Nähe des Betriebsstandorts zu erstellen sind, was sich in Bezug auf die notwendigen Fahrten als Nachteil erweist. Allerdings halten sich diese Fahrten für die beabsichtigte Nutzung in Grenzen (vgl. E. 4). Vorliegend sprechen zudem auch einige gewichtige Gründe für diesen Standort, was ebenfalls in die Interessenabwägung einzufliessen hat. So ist zu berücksichtigen, dass am gewählten Standort bereits eine Scheune vorhanden ist und der neue Schopf an deren Stelle (unter einer vernachlässigbaren Verschiebung) erstellt wird. Der für die Tierhaltung benötigte Weidunterstand ist zudem an diesen Standort gebunden (vgl. E 3d), so dass mit der ersuchten Doppelnutzung (Viehunterstand, Lagerraum für landwirtschaftliche Geräte und Holz) ein zusätzliches Gebäude "gespart" werden kann. Auch für die Lagerung von Holz drängt sich der gewählte Standort – wie ausgeführt (E. 3f) – aufgrund der Nähe zum bewirtschafteten Wald auf. Der Standort des neuen Schopfes befindet sich zudem auf einer Lichtung, welche von Wald umgeben ist. Er ist damit gut versteckt und diesbezüglich vorteilhafter als ein Standort auf freiem Feld in der Nähe des Betriebsstandorts (etwa auf der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. W.________ oder der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. R.________). Sowieso erweisen sich die Parzellen beim Betriebsstandort insgesamt als weniger geeignet. Die Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. Z.________, auf welcher der grosse Stall steht, bietet kaum mehr Platz für einen neuen Schopf. Auch die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagenen Standorte für ein blosses Holzlager auf dieser Parzelle (vgl. Beilage 2 der Schlussbemerungen vom 24. Februar 2020) sind – den überzeugenden Einwänden des Beschwerdegegners in der Eingabe vom 29. April 2020 folgend – nicht geeignet. Diese Parzelle befindet sich zudem in einem Ortsbilderhaltungsgebiet und grenzt direkt an die Erhaltungszone an. Die Grundwassersschutzzone einer auf der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. W.________ liegenden Quelle erstreckt sich schliesslich über den ganzen Betriebsstandort, wobei die Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. Z.________ teilweise in der Grundwasserschutzzone S2 liegt und der Rest dieser Parzelle als auch ein Teil der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. R.________ (wo sich das Wohnhaus und der Campingplatz befindet) in der Grundwasserschutzzone S3 zu liegen kommt. Die gesamte Gegend in diesem Bereich kommt zudem in einem kommunalen Grundwasserschutzgebiet zu liegen. Der nordwestliche Teil der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. R.________ befindet sich – wie ausgeführt – in einer Campingzone und kommt schon deswegen als Alternativstandort für eine landwirtschaftlich genutzte Scheune nicht in Frage. Das Erstellen des erforderlichen Lagerschopfs etwas weiter entfernt vom Betriebsstandort, etwa auf der freien Restfläche der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. R.________ oder westlich der Quelle auf Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. W.________ wäre zwar möglich, würde aber dem Konzentrationsgrundsatz ebenso widersprechen wie der geplante Standort, jedoch im Unterschied zum nun geplanten Ersatz anstelle der alten Scheune in der Waldlichtung zu einer zusätzlichen Baute im freien Feld führen. Nach Abwägung aller Interessen erweisen sich daher mögliche Standorte in der Nähe des Betriebsstandorts auf den Parzellen des Beschwerdegegners als weniger geeignet als der gewählte Standort. Dass andere Parzellen im Fremdeigentum oder in weiterer Entfernung vom Betriebsstandort in Frage kommen sollten bzw. sich als vorteilhafter erweisen, ist nicht erkennbar und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. h) Damit ist auch bei der Nutzung des Schopfs als Lagerfläche für Gerätschaften und Holz von einer zonenkonformen Nutzung auszugehen. Insgesamt erweist sich der geplante Neubau als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG. 4. Lärmbelastung a) Die Beschwerdeführenden argumentieren, der Neubau der Flurstrasse gelte als neue ortsfeste Anlage. Aus dem Baugesuch seien keine Angaben zum erwarteten Mehrverkehr und 12/19 BVD 110/2020/49 den dadurch verursachten Lärmemissionen durch die Nutzung der neuen Flurstrasse zu entnehmen. Es habe sich gezeigt, dass die massgebenden Grenzwerte aufgrund der Durchfahrt der diversen landwirtschaftlichen Fahrzeuge vor ihrem Haus immer wieder überschritten würden. Neben dem Beschwerdegegner seien auch weitere Waldeigentümer berechtigt, die Flurstrasse zu befahren. Der Beschwerdegegner wolle sodann gemäss eigenen Aussagen die Flurstrasse ausbessern, dass sie auch von anderen Personen genutzt werden könne. Es sei somit eine Tatsache, dass ein massives Verkehrsaufkommen mit den entsprechenden Lärmimmissionen zu erwarten sei. Aufgrund der fehlenden Angaben zum erwarteten Verkehrsaufkommen könne unmöglich abgeschätzt werden, ob die Lärmschutzvorschriften eingehalten würden. Es sei deshalb ein Lärmgutachten einzuholen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid hierzu aus (S. 8), aufgrund der ersuchten Nutzungen sei zwar mit gewissen (land- und holzwirtschaftlichen) Fahrten zu rechnen, doch dürften sich diese zahlenmässig über das gesamte Jahr gesehen in engen Grenzen halten. Die Fahrten dürften bei weitem nicht ein Mass erreichen, bei welchem es angezeigt erschiene, ein Lärmgutachten einzufordern bzw. Lärmmessungen durchzuführen. b) Das Umweltschutzrecht des Bundes soll die Bevölkerung unter anderem vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG29, Art. 1 LSV30). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG). Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat in den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Bei der Beurteilung des Strassenverkehrslärms wird über längere Zeit der Durchschnitt der Schallintensitäten an einem Immissionsort gebildet und dann der Mittelungspegel berechnet. Es wird somit auf einen Mittelwert über eine bestimmte Zeitperiode abgestellt. Einzelne Spitzen, die beispielsweise vom vorbeifahrenden Schwerverkehr verursacht werden, mögen zwar als Einzelereignisse störend sein, das ändert aber nichts daran, dass letztlich der Mittelungspegel massgeblich für die Beurteilung ist. Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Dies verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.31 c) Der umstrittene Schopf dient der Lagerung von Brennholz und als Abstellraum für saisonal nicht benötigte landwirtschaftliche Gerätschaften und Maschinen. Daneben wird die Weidefläche zweimal pro Jahr (im Herbst und im Frühling) für je 10 Tage von Jungtieren beweidet und die Wiese einmal pro Jahr (im Sommer) geschnitten. Für diese Nutzungen ist zwar mit gewissen 29 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01). 30 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 31 BGE 137 II 30 E. 3.4. 13/19 BVD 110/2020/49 Fahrten zu rechnen, angesichts der extensiven Nutzung der Fläche und des Umstands, dass die saisonal nicht benötigten Gerätschaften und Maschinen länger eingelagert werden, kann der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich die Fahrten im Zusammenhang mit diesem Schopf insgesamt über das ganze Jahr gesehen in engen Grenzen halten, gefolgt werden. Unbestritten dürfte sein, dass daneben die vom Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners durchgeführte Waldbewirtschaftung und die Holztransporte im Zusammenhang mit dem Holzlager- und Holzbearbeitungsplatz einige Fahrten generieren, welche aber angesichts der Grösse dieser Lagerflächen bzw. der vom Beschwerdegegner umschriebenen Menge des Holzzuwachses auf den von ihm bewirtschafteten Parzellen und des eigenen Brennholzverbrauches32 auch zu relativieren sind. Jedenfalls kann – selbst bei Berücksichtigung weiterer Fahrten durch andere Dienstbarkeitsberechtigte – ausgeschlossen werden, dass das Verkehrsaufkommen beim Grundstück der Beschwerdeführenden ein Mass erreicht, bei welchem im Mittel eine Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte der in dieser Wohnzone geltenden Lärmempfindlichkeitsstufe ES II droht. Mit ihrer Aussage, wonach die massgebenden Grenzwerte aufgrund der Durchfahrt der diversen landwirtschaftlichen Fahrzeuge vor ihrem Haus immer wieder überschritten würden, scheinen die Beschwerdeführenden zu verkennen, dass für die Beurteilung des Lärms – wie oben ausgeführt – ein Mittelwert über eine längere Zeitperiode massgebend ist. Auf weitere Beweismassnahmen im Zusammenhang mit dem Strassenlärm konnte daher verzichtet werden. Der Antrag, es sei ein Lärmgutachten einzuholen, wird daher auch vorliegend abgewiesen. 5. Beschaffenheit Flurweg a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das AWA habe in seinem Amtsbericht vom 29. Mai 2019 klare Vorgaben zur Beschaffenheit der Strasse gemacht. Gemäss diesen Auflagen sollen u.a. der Boden und der Untergrund entsprechend seiner natürlichen Schichtung behandelt worden sein. Ober- und Unterboden dürften daher nie verdichtet werden. Der Untergrund des bereits widerrechtlich erstellten Flurweges und des Holzbearbeitungsplatzes bestehe vorwiegend aus über Jahre hinweg zugeführten grösseren Steinblöcken, Bauschutt und Aushubmaterial. Als Deckschicht sei kontinuierlich Koffermaterial zugeführt und eingebracht worden. Es sei grotesk, die nachträgliche Baubewilligung für ein Bauvorhaben zu erteilen, das nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Kontrolle der Auflagen sei zudem nahezu unmöglich. b) In seinem Amtsbericht vom 29. Mai 201933 hat das AWA zum Neubau Flurweg mit Holzlager- und Holzbearbeitungsplatz u.a. die folgenden Auflagen verfügt: "3.1 Der Boden (+Untergrund) muss entsprechend seiner natürlichen Schichtung (Oberboden, Unterboden, Untergrund) behandelt worden sein. 3.2 Ober- und Unterboden dürfen nie verdichtet werden. Somit darf der gewachsene Boden für den Weg und Lagerplatz nicht überschüttet worden sein. 3.3 Abgetragener Ober- und Unterboden muss entsprechend seiner Eignung wieder als funktionierender Boden eingesetzt werden." Gemäss Ziffer 3.3 und Ziffer 3.3.3 des angefochtenen Entscheids bilden die Bedingungen und Auflagen dieses Amtsberichts integrierenden Bestandteil des Gesamtbauentscheids. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelbehörde, das Vorhaben auf die Einhaltung dieser geltenden Auflagen zu überprüfen, zumal diese an der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nichts ändern. Vielmehr hat die Gemeinde als Baupolizeibehörde dies zu überprüfen und einem 32 Vgl. Vorakten bbew 220/2018, pag. 8 und Vorakten bbew 64/2019, pag. 159. 33 Vorakten bbew 64/2019, pag. 105. 14/19 BVD 110/2020/49 allfälligen Verstoss mittels baupolizeilichen Vorgehens zu begegnen. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden mit den Schlussbemerkungen eingereichten Fotos, welche das Rechtsamts den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 7. September 2020 zustellte, wird die Gemeinde zu prüfen haben, ob diesbezüglich eine Kontrolle angezeigt ist. Wieso die Kontrolle dieser Auflagen nahezu unmöglich sein soll, erläutern die Beschwerdeführenden nicht und ist nicht erkennbar. 6. Gewässerschutzbewilligung a) Mit Eingabe vom 16. April 2020 führte das AWA aus, im Amtsbericht vom 29. Mai 2019 habe es nur den neugebauten Flurweg hinsichtlich des Bodenschutzes geprüft. Das Bauvorhaben "Abbruch Scheune, Neubau Schopf" habe es dagegen nicht beurteilt. Dieses Vorhaben brauche, egal ob der Schopf als Geräte- und Holzschopf oder als Viehstall genutzt werde, eine Gewässerschutzbewilligung. b) Gestützt auf diese Ausführungen hat das Rechtsamt mit Verfügung vom 1. Juli 2020 von Amtes wegen einen entsprechenden Amtsbericht beim AWA eingefordert. Mit Amtsbericht vom 21. Juli 2020 beantragt das AWA die Erteilung der fehlenden Gewässerschutzbewilligung nach Art. 11 KGSchG34 mit den folgenden Auflagen und Hinweisen: 3. Auflagen Schopf 3.1. Das Regenwasser der Dachflächen ist in erster Priorität oberflächlich diffus im angrenzenden Land versickern zu lassen. Es ist zu prüfen, ob teilweise auf eine Dachrinne verzichtet werden kann. 3.2. Der Boden des Schopfs ist im Bereich wo landwirtschaftliche Maschinen und Geräte abgestellt werden, befestigt und dicht zu erstellen (Asphalt- oder Betonbelag). Das Gefälle der befestigten Flächen ist nach Innen zu richten. 3.3. Auf Abstellplätzen im Freien dürfen nur fahrtüchtige landwirtschaftliche Maschinen und Geräte abgestellt werden. Im Weiteren dürfen keine Unterhalts-, Wasch- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Desgleichen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe (z.B. Reinigungsmittel, Lösungsmittel, Pestizide etc.) verwendet, gelagert oder umgeschlagen werden. 4. Hinweise Es wird auf folgende Vorschriften, Merkblätter oder Richtlinien hingewiesen, die beim geplanten Vorhaben zu beachten sind: 4.1. Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften für Baustellen (September 2011) 4.2. Merkblatt "für Abstell- und Reinigungsflächen für Motorfahrzeuge sowie Einstellräume und Lagerplätze" (Januar 2015) c) Dieser Amtsbericht des AWA wurde in der Folge im Beschwerdeverfahren von keiner Seite beanstandet. Damit wird dem Bauvorhaben "Abbruch bestehende Scheune, Neubau Schopf" gestützt auf diesen Amtsbericht vom 21. Juli 2020 von Amtes wegen die Gewässerschutzbewilligung unter Auflagen erteilt. 7. Erschliessung des Schopfes Der Beschwerdegegner beantragte keinen Fahrweg vom Holzbearbeitungsplatz bis zum Schopf und führte mehrfach aus, dass er die Landparzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. K.________ 34 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0). 15/19 BVD 110/2020/49 nur bei trockenen Verhältnissen befahre, um die Wiese zu schonen.35 Die Erreichbarkeit des Schopfs über die grüne Wiese ist damit gewährleistet, weshalb das Vorhaben – entgegen der summarischen Prüfung in der Verfügung vom 18. Mai 2020 – genügend erschlossen ist. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerde keine ungenügende Erschliessung des Schopfs gerügt, weshalb sich ihre diesbezüglichen Vorbringen in den Schlussbemerkungen vom 3. September 2020 als verspätet erweisen und darauf nicht näher einzugehen ist. Der Beschwerdegegner wird allerdings auf seinen Ausführungen zu behaften sein. Sollte er trotz bewusstem Verzicht auf das Beantragen eines Fahrwegs/Erschliessungswegs vom Holzbearbeitungsplatz bis zum Schopf einen solchen erstellen (sei es durch das Einbringen von Material bzw. der Vornahme anderer baulicher Massnahmen oder sei es indirekt durch das Entstehen lassen von Fahrspuren auf der Wiese), so wird die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten haben. 8. Ergebnis, Beweismittel und Kosten a) Insgesamt werden der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 28. Februar 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 31. Oktober 2019 in Abweisung der Beschwerde bestätigt. Dem Vorhaben wird von Amtes wegen die Gewässerschutzbewilligung unter Auflagen erteilt. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten und Pläne genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel (Augenschein, Parteiverhör) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.36 c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG37). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV38). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings haben sie den Aufwand für die im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen eingeholte Gewässerschutzbewilligung nicht zu verantworten. Vielmehr ist dieser Aufwand dem Beschwerdegegner als Baugesuchsteller anzulasten. Die BVD erachtet es daher als gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner einen pauschalen Anteil von Fr. 500.00 der erhobenen Verfahrenskosten zu übertragen. Damit haben die Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 und der Beschwerdegegner Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu tragen. d) Die Beschwerdeführenden gelten als unterliegend. Die fehlende Gewässerschutzbewilligung wurde von ihnen nicht gerügt, so dass sie auch diesbezüglich nicht als obsiegend gelten. Sie haben damit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 35 Stellungnahme vom 8. Juni 2020; Protokoll des Augenscheins vom 15. Oktober 2019, S. 4, Vorakten bbew 220/2018, pag. 62 ff. 36 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. 37 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 16/19 BVD 110/2020/49 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 28. Februar 2020 und die Verfügung des AGR vom 31. Oktober 2019 werden bestätigt. 2. Dem Vorhaben "Abbruch bestehende Scheune, Neubau Schopf" wird von Amtes wegen die Gewässerschutzbewilligung erteilt. Es gelten folgende Auflagen und Hinweise gemäss Amtsbericht des AWA vom 21. Juli 2020: 1. Auflagen Schopf 1.1. Das Regenwasser der Dachflächen ist in erster Priorität oberflächlich diffus im angrenzenden Land versickern zu lassen. Es ist zu prüfen, ob teilweise auf eine Dachrinne verzichtet werden kann. 1.2. Der Boden des Schopfs ist im Bereich wo landwirtschaftliche Maschinen und Geräte abgestellt werden, befestigt und dicht zu erstellen (Asphalt- oder Betonbelag). Das Gefälle der befestigten Flächen ist nach Innen zu richten. 1.3. Auf Abstellplätzen im Freien dürfen nur fahrtüchtige landwirtschaftliche Maschinen und Geräte abgestellt werden. Im Weiteren dürfen keine Unterhalts-, Wasch- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Desgleichen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe (z.B. Reinigungsmittel, Lösungsmittel, Pestizide etc.) verwendet, gelagert oder umgeschlagen werden. 2. Hinweise Es wird auf folgende Vorschriften, Merkblätter oder Richtlinien hingewiesen, die beim geplanten Vorhaben zu beachten sind: 2.1. Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften für Baustellen (September 2011) 2.2. Merkblatt "für Abstell- und Reinigungsflächen für Motorfahrzeuge sowie Einstellräume und Lagerplätze" (Januar 2015) 3. a) Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 17/19 BVD 110/2020/49 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Herrn F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Innertkirchen, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail - Amt für Wasser und Abfall (AWA), per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine 18/19 BVD 110/2020/49 Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 19/19