b) Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Eine mögliche Wertverminderung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden, verursacht durch die geplante Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin, ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insofern ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 10. Kosten