ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind, nicht als OMEN.53 Laut den Ausführungen der Beschwerdeführenden handelt es sich vorliegend unbestrittenermassen um einen Fussballplatz. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fussballplatz – im Unterschied zum Mehrzweckgebäude (Espace Arena; OMEN 2) –, nicht als OMEN qualifiziert hat.54 Da es sich beim fraglichen Platz also nicht um ein OMEN handelt, muss dort anders als die Beschwerdeführenden meinen, nicht der AGW, sondern lediglich der IGW eingehalten werden. Dies ist vorliegend der Fall.55 f) Die Wirkung nichtionisierender Strahlung auf den Menschen hängt von deren Intensität und Frequenz ab.