Den raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplätzen gleichzustellen sind Pausenplätze von Kindergärten und Schulhäusern, soweit sie wie Kinderspielplätze genutzt werden. Demgegenüber gelten Turn- und Sporthallen sowie Sport- und Freizeitanlagen, soweit dort keine 50 Vgl. Beschwerdeschrift, Bst. J, S. 11 ff. 51 Vgl. Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2020, Ziff. 4 52 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde Biglen vom 25. Oktober 2019, Vorakten, pag. 249 ff, insbes. pag. 251