e) Die umstrittene Mobilfunkanlage muss so erstellt und betrieben werden, dass die in Anhang 1 Ziffer 64 NISV festgelegten Anlagegrenzwerte (AGW) an allen OMEN eingehalten werden (Anhang 1 Ziffer 65 NISV) und die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte (IGW) überall dort nicht überschritten werden, wo sich Menschen aufhalten können. Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als OMEN:  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.