d) Die kantonale Fachstelle für Immissionsschutz führt in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2020 aus, dass die NISV an den OMEN, wo sich Menschen lange aufhalten (wie Wohnungen, Arbeitsplätze, Schulen, Spitäler etc.) den 10-mal strengeren Anlagegrenzwert als den "überall anzuwendenden Immissionsgrenzwert" vorsehe. Dies gelte auch für Anlagen mit dem 5G Funkdienst. Die Grenzwerte seien eingehalten.