8. Gesundheitsgefährdung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich die Vorinstanz hier einzig auf die Beurteilung der Abteilung Immissionsschutz abgestützt habe. Beim Standort der Mobilfunkanlage in Biglen könne es nicht sein, dass insbesondere Kinder "täglich neben einem Fussballplatz bzw. Mehrzweckgebäude u.a. Unihockey der 5G Strahlung ausgesetzt" würden. Dies im Bewusstsein, dass es gemäss Baureglement der Gemeinde Biglen einzig verboten sei, eine Antenne neben einem Kindergarten zu bauen. Eine Technologie, ein Produkt, ein Material, dem die gesamte Bevölkerung ohne Wahlmöglichkeit ausgesetzt werde, müsse erwiesenermassen ungefährlich sein.