Zudem würden entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlen. Dementsprechend hat das Bundesgericht in diesem Entscheid die angefochtene Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage bestätigt.49 Somit besteht auch vorliegend mit Blick auf das QS-System kein Anlass, dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung zu verweigern. Die Rüge der Beschwerdeführenden, dass das QS-System nutzlos sei, ist somit unbegründet. 44 Beschwerdeschrift, Bst. H, S. 8 ff. 45 Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2020, Ziff. 3, Rz. 13, S. 4 46 Vgl. www.bafu.admin.ch > Themen> Elektrosmog > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: