c) Wie vorangehend ausgeführt, beziehen sich die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte auf die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage. Sichergestellt wird die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung mit dem QS-System; die Beschwerdegegnerin verfügt über ein QS-System. Dafür wurde im Dezember 2019 ein neues ISO-Zertifikat ausgestellt.46