a) Die Beschwerdeführenden rügen, es fehle ein wirksames Sicherheitssystem, bzw. das bestehende QS-System sei nutzlos. Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 stehe nichts darüber, dass das Bundesgericht mit der Funktionsweise des QS-Systems "zufrieden sei".44