Die Berechnungen basieren auf den im Baugesuch beantragten maximalen Antennenleistungen. Gemäss den Ausführungen der Abteilung Immissionsschutz darf nur die im Zusatzblatt 2 des Standortdatenblatts deklarierte Sendeleistung maximal verwendet werden. Der Betrieb der Anlage mit anderen Betriebsparametern sei nicht vorgesehen und wäre nicht zulässig. Die von den Beschwerdeführenden angeführten Überlegungen mit massiv viel höheren Sendeleistungen seien nicht nachvollziehbar. Adaptive Antennen mit dem 5G Funkdienst müssten wie konventionelle Antennen nach den Vorgaben der NISV berechnet werden.