d) Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristigen Aufenthalt von Menschen) und andererseits für jene drei OMEN, an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten ist. Wie vorangehend dargelegt, werden die adaptiven Antennen gleich behandelt wie herkömmliche Antennen. Dies führt dazu, dass deren Variabilität nicht berücksichtigt wird. Mit dem vorliegenden Standortdatenblatt hat die Beschwerdegegnerin Immissionsprognosen für einen OKA und für fünf OMEN (OMEN Nr. 2 bis 6) vorgenommen.40 Die Berechnungen basieren auf den im Baugesuch beantragten maximalen Antennenleistungen.