d) Wie sich aus der Erwägung 2 ergibt, kann auf die fachliche Beurteilung der Abteilung Immissionsschutz abgestellt werden. Die Vorinstanz hat das Vorhaben daher zu Recht gemäss den eingeholten Amts- und Fachberichten beurteilt. Dabei hat sie sich zwar auf den Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz bezogen, diesen aber im Lichte der Rügen der Einsprechenden gewürdigt. Die Beschwerdeführenden konnten den Entscheid in voller Kenntnis der aus Sicht der Vorinstanz massgebenden Umstände an die Beschwerdeinstanz weiterziehen. Im Übrigen war die Vorinstanz gemäss einer antizipierten Beweiswürdigung nicht gehalten, den weiteren Beweisanträgen der Beschwerdeführenden zu folgen.