teilnimmt, ist kein Hinweis für dessen persönlichem Interesse an einem konkreten Bauvorhaben. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen dient auch der Klärung umweltschutzrechtlicher Fragen und der Vertretung der kantonalen Fachstelle im Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG liegt somit nicht vor. Es sind auch keine anderen Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG ersichtlich.