a) Die Beschwerdeführenden stellen gegen den ihrer Ansicht nach "einzig fachkompetenten Mitarbeiter" ein Ausstandsbegehren wegen "Komplizenschaft der Fachstelle mit der Beschwerdegegnerin". Sie weisen unter anderem darauf hin, dass der Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz an "5G-Propagandaveranstaltungen" teilnehme und die Dokumente dieser Fachstelle nicht mehr als neutral, sondern als blosse unbewiesene Parteibehauptungen zu betrachten seien.13 b) Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Zweifel an der Neutralität der Fachstelle wie auch die behauptete Befangenheit des namentlich genannten Mitarbeiters unbegründet.14