b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Kollektiveinsprache abgewiesen wurde, sind dadurch formell beschwert. Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwerts beträgt.11 Die Wohnadressen der Beschwerdeführenden befinden sich allesamt am N.________weg in Biglen und damit innerhalb des Einspracheperimeters von rund 1038 m12.