Zusammenfassend ergäben sich für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung keine neuen Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung der Sachlage nach dem Fachbericht vom 7. August 2019 erfordern würde. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrensbeteiligten haben von der Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen entweder ausdrücklich oder durch Stillschweigen keinen Gebrauch gemacht. 2 Standortdatenblatt (SDB) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 1.6.2019 (Revision 1.6), Zusatzblatt 2,