In formeller Hinsicht machen sie zum einen "fehlende Fachkompetenz" auf dem Gebiet nichtionisierender Strahlung sowie unterlassene Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz geltend. Zum andern stellen sie gegen einen Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie (AUE)3 ein Ausstandsbegehren wegen "Komplizenschaft" mit der Beschwerdegegnerin.4 In der Sache kritisieren die Beschwerdeführenden, dass das Vorhaben nicht bewilligungsfähig sei, da die Antennendiagramme falsch seien.5