Dass die Gemeinde die Auflage im Entscheid nicht begründete, stellt unter diesen Umständen aber nur eine minime Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die im vorliegenden Verfahren mit der Stellungnahme der Gemeinde geheilt werden konnte. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war mit der Konsultation der reglementarischen Grundlagen zudem in der Lage, den möglichen Grund für die Auflage zu erkennen und die Auflage sachgerecht anzufechten.29 5. Kosten