d) Die Gemeinde gab der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich zur in Aussicht gestellten Auflage zu äussern, wonach nur Eigenwerbung für Produkte des Tankstellenshops und der Tankstelle zulässig sind. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht dazu vernehmen. Daraus kann zwar nicht auf Zustimmung geschlossen werden. Dass die Gemeinde die Auflage im Entscheid nicht begründete, stellt unter diesen Umständen aber nur eine minime Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die im vorliegenden Verfahren mit der Stellungnahme der Gemeinde geheilt werden konnte.