Zudem verwies sie auf Art. 5 Abs. 1 RR, wonach Reklamen keinen Gefahrenzustand schaffen dürfen. Auch wenn die Begründung unter dem Titel "Sachverhalt" und nicht in den "Erwägungen" steht, hat die Gemeinde die Gründe für die Anordnung der Auflagen dargelegt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.