c) Die Gemeinde legte im Sachverhalt des Entscheids dar, aus welchen Gründen der OIK die Auflagen zum Verbot von Wechselbildern als erforderlich erachtete. Sie hielt fest, dass sie den Fachbericht des OIK frei würdige und sich diesem anschliesse. Am stark befahrenen Standort könne eine ablenkende Verkehrsgefährdung durch Wechselbilder nicht ausgeschlossen werden. Reklamen mit bewegten oder wechselnden Bildern seien nach Art. 4 Abs. 3 RR in der Regel nicht zulässig. Zudem verwies sie auf Art. 5 Abs. 1 RR, wonach Reklamen keinen Gefahrenzustand schaffen dürfen.