b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV25 beinhaltet unter anderem das Recht auf einen begründeten Entscheid, damit die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG26). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.27 Die Baubewilligungsbehörde darf anstelle einer eigenen ausführlichen Begründung im Entscheid auch auf ein anderes Dokument wie einen Fachbericht verweisen, sofern dieser eine Begründung enthält.28