Die Ausnahme wäre rein wirtschaftlich begründet, was keinen Ausnahmegrund darstellt. Angesichts des Sortiments, das im Tankstellenshop an der C.________strasse angeboten wird, stehen der Beschwerdeführerin auch mit Eigenwerbung zahlreiche Werbemöglichkeiten offen. Die Anwendung der Vorschrift führt nicht zu einer unbeabsichtigten Härte oder Unzweckmässigkeit. 22 BGE 139 II 49 E. 7.1 (Pra 102/2013 Nr. 33); BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1 je mit Hinweisen; VGE