26 BauG setzt besondere Verhältnisse voraus, die insbesondere mit dem Baugrundstück zusammenhängen müssen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung. Es geht vielmehr darum, ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, die die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte.24 Der Umstand, dass sich der Standort aus Sicht der Beschwerdeführerin für Fremdwerbung besonders gut eignen würde, stellt keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG dar. Die Ausnahme wäre rein wirtschaftlich begründet, was keinen Ausnahmegrund darstellt.