c) Soweit die Beschwerdeführerin eine Ausnahme nach Art. 11 RR respektive Art. 26 BauG geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie kein Ausnahmegesuch eingereicht hat und eine Ausnahme nicht von Amtes wegen zu prüfen ist. Selbst wenn die Beschwerde ein nachträgliches Ausnahmegesuch darstellen würde, wären die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt. Die Ausnahmebestimmung von Art. 11 RR hat keine eigenständige Bedeutung, da Ausnahmen abschliessend durch das kantonale Recht geregelt werden. Eine Ausnahme nach Art. 26 BauG setzt besondere Verhältnisse voraus, die insbesondere mit dem Baugrundstück zusammenhängen müssen.