Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auflage sei nicht nachvollziehbar und umsetzbar, zumal Coop mehrere Tausend Produkte vertreibe, für die geworben werden könnte. Die Parzelle sei auf dem Plakatierungsplan der Gemeinde zwar nicht als Reklamestandort eingezeichnet, bei der Tankstelle bestehe aber schon ein Plakatträger, der nicht auf Eigenwerbung beschränkt sei. Nach Art. 11 RR seien Ausnahmen möglich. Gemäss Kommentar zum RR sollen Fremdwerbungen an publikumsattraktiven Standorten und verkehrsreichen Strassen aufgestellt werden. Die Tankstelle sei ein Publikumsmagnet und prädestiniert für die Darstellung von Fremdreklamen.