auf die Umgebung ausgeschlossen werden können. Es kann offen bleiben, ob die in Art. 4 Abs. 3 RR genannte Ausnahme eine echte Ausnahme ist, die sich nach der abschliessenden kantonalen Regelung von Art. 26 BauG beurteilen würde, oder ob es sich um eine unechte Ausnahme, d.h. eine Ermächtigungsnorm handelt.21 In beiden Fällen darf eine Ausnahme nicht zur Beeinträchtigung der Sicherheit führen. Die Gemeinde hat die Auflagen des OIK auch unter diesem Aspekt zu Recht als verbindlich erklärt. Andernfalls wäre das Vorhaben bereits nach kommunalem Recht nicht bewilligungsfähig gewesen. 3. Eigenreklame