o) Hinzu kommt, dass das Vorhaben auch den kommunalen Vorschriften entsprechen muss. Die Gemeinden sind befugt, ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen zu erlassen (vgl. Art. 100 SSV, Art. 9 Abs. 3 BauG). Sie können namentlich in einem Reklamereglement die Zulässigkeit oder das Verbot von gewissen Reklametypen festlegen und in einem Plakatierungsplan die Standorte für Fremdreklamen definieren.20 Davon hat die Gemeinde Burgdorf Gebrauch gemacht. Nach Art. 4 Abs. 3 RR werden Reklamen mit bewegten oder wechselnden Bild- oder Textinhalten in der Regel nicht bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn aufgrund des Standortes oder eines entsprechenden Betriebsregimes negative Auswirkungen