Weil dynamische Werbung aus Gründen der Verkehrssicherheit vorliegend nicht bewilligungsfähig ist, stellt sich die Frage nach der Intervallzeit des Bildwechsels ohnehin nicht. Wie es sich mit der Praxis des TBA zu den Intervallzeiten verhält, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Dass sich die Beschwerdeführerin beim vorliegenden Standort für einen digitalen Werbemittelträger entschieden hat, bedeutet nicht, dass ein Anspruch besteht, dessen technische Möglichkeiten auszuschöpfen. Massgebend bleibt die Verkehrssicherheit, welche immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist.