dargestellt werden dürfen. Gemeint ist, dass der Sujetwechsel ausserhalb der Betriebszeiten des Werbebildschirms erfolgen muss. Da der Digitalscreen nach der unangefochtenen Auflage der Gemeinde von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ausgeschaltet sein muss, ist ein Bildwechsel, der nachts stattfindet, für keinen Verkehrsteilnehmenden wahrnehmbar. Massgebend ist, dass der Bildwechsel für die Verkehrsteilnehmenden nicht wahrnehmbar ist. Ob die Reklame täglich wechselt oder über längere Zeit gleich bleibt, ist hingegen unerheblich. Die Hauptaussage der Auflage betrifft nicht das Intervall des Bildwechsels, sondern den Zeitpunkt eines Bildwechsels.