Auf einem beleuchteten, digitalen Werbeträger können sowohl reine Standbilder als auch Bildwechsel mit und ohne Animationen und Filme dargestellt werden. Die Art, wie der Digitalscreen betrieben wird, wirkt sich demnach massgeblich auf die Umgebung und die Verkehrssicherheit aus. Nach der oben aufgeführten Stellungnahme des OIK IV im Beschwerdeverfahren wäre sogar eine strengere Beurteilung des Vorhabens denkbar gewesen.