i) Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass der OIK IV den Digitalscreen in seinem Fachbericht vom 2. Dezember 2019 als "nicht verkehrsgefährdend" beurteilt habe. Diese Aussage ist nicht absolut zu verstehen, denn der OIK IV schränkte sie sogleich ein. Er hielt fest, es sei jedoch zu beachten, dass die Wirkung von Wechselbildern auf dem Digitalscreen stark ablenkend sei, weshalb pro Tag nicht mehr als ein Wechsel stattfinden dürfe. Bewegte Bilder seien auch tags nicht möglich.15