h) In seiner Stellungnahme stützte sich der OIK IV auf die Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen der SVI12. Die SVI definierte drei Situationen, bei denen bezüglich der Anordnung von Werbung unterschiedliche Sicherheitsanforderungen gelten. Geringe Sicherheitsanforderungen gelten auf Strecken, auf denen der motorisierte Individualverkehr MIV alleine (ohne Velo- bzw. Fussverkehr) verkehrt. Mittlere Sicherheitsanforderungen gelten auf Strecken, auf denen der MIV mit dem Veloverkehr auf derselben Fahrbahn oder nur durch Markierung getrennt geführt wird.