nachvollzogen werden. Selbst für Verkehrsteilnehmende auf der G.________strasse ist der geplante Digitalscreen vor dem Einbiegen in den Kreisel sichtbar, zumal sie wegen den vortrittsberechtigten Fahrzeugen nach links schauen müssen. Im östlichen Kreiselsegment liegt der Digitalscreen deutlich im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmenden. Nachfolgend mögen Laubbäume den Digitalscreen kurz verdecken. Bei und nach der Kreiselausfahrt Richtung Kirchberg tritt der Digitalscreen aber prominent, und nicht nur "theoretisch" in Erscheinung.9 Das Bauvorhaben ist eine Strassenreklame im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV.