handeln. Gemäss Fachbericht Strassenbaupolizei würden wechselnde Bilder zu einer starken Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden führen. Vorliegend sei sowohl eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach Art. 96 Abs. 1 SSV7 als auch eine negative Auswirkung auf die Umgebung nach Art. 4 Abs. 3 RR gegeben. Weder eine allfällige kantonale Praxis zur Intervallzeit noch die Bewilligungspraxis anderer Gemeinden seien im Übrigen für die Stadt Burgdorf bindend.