Der Digitalscreen sei optisch in die Tankstellenanlage eingebettet und habe keinen zusätzlichen Ablenkungseffekt. Die vorliegenden Auflagen des OIK IV widersprächen der neuen kantonalen Praxis des TBA, welche Bildwechsel mit Intervallzeiten von 15 Sekunden zulasse, und dies auch an vielbefahrenen Strassen mit komplexen Verkehrsverhältnissen. Das Reklamevorhaben sei sowohl vom OIK IV als auch von der Gemeinde als nicht verkehrsgefährdend beurteilt worden. Die verfügte Intervallzeit von 24 Stunden für einen Bildwechsel lasse sich nicht rechtfertigen und sei unverhältnismässig.