d) Die Beschwerdeführerin beantragt einen Bildwechsel mit einer Intervallzeit von 15 Sekunden mit leicht animierten Übergängen. Sie macht insbesondere geltend, beim Bauvorhaben handle es sich nicht um eine Strassenreklame. Der Digitalscreen richte sich an die Kundschaft der Tankstelle und des Tankstellenshops. Die Reklame liege nicht im Sichtfeld der Fahrzeuglenkenden auf der Strasse oder im Kreisel, sofern diese ihre Aufmerksamkeit pflichtgemäss auf den Verkehr richteten. Vom Kreisel aus gesehen verdeckten Bäume die Sicht auf den Werbebildschirm.