c) Der OIK IV begründete die Auflagen im vorinstanzlichen Verfahren damit, dass das Vorhaben an der stark frequentierten C.________strasse auf der Seite der Tankstellenausfahrt liege, wo die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden besonders gefordert sei. Wechselbilder wirkten insbesondere nachts oder bei Dämmerung stark ablenkend. Aus diesem Grund dürfe vorliegend nicht mehr als ein Wechsel pro Tag stattfinden. Laufende Schriften, bewegte Bilder und Filme seien auch tags nicht möglich.4 Auf Anfragen der Beschwerdeführerin hielten Vertreter des OIK fest, nach der neueren Praxis des OIK könnten zwar Bildwechsel mit Intervallzeiten von 15 Sekunden bewilligt werden.