b) Die Beschwerdeführerin beantragt pauschal die Aufhebung der im Fachbericht Strassenbaupolizei genannten Nebenbestimmungen ("Bedingungen"), welche die Gemeinde in Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids für verbindlich erklärt hat. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich aber, dass die Auflagen betreffend Licht- und Blendwirkung, nicht reflektierender Oberfläche und Dimmbarkeit nicht beanstandet werden. Angefochten sind lediglich die ersten beiden Auflagen (Ziffer 3.1 und 3.2), welche wie folgt lauten: