4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Anschliessend bat es den OIK IV um eine Stellungnahme. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 1. Mai 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Der OIK IV äusserte sich mit Stellungnahme vom 19. Juni 2020 und hielt an den Auflagen fest. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu den Eingaben zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.