«1. Es seien die Ziffern 1.1 und 2 erstes Lemma (Auflage/Bedingung Eigenwerbung) der ordentlichen Baubewilligung der Baudirektion Burgdorf vom 26. Februar 2020 aufzuheben und es sei (…) das Darstellen von statischer Werbung mit einer Intervallzeit pro Sujetwechsel von 15 Sekunden mit leicht animierten Übergängen sowie das Darstellen von Fremdwerbung zu bewilligen. 2. Eventuell: Das Baugesuch (…) sei zur Neubeurteilung der angefochtenen Auflagen an die Baudirektion Burgdorf zurückzuweisen.»