In Ziffer 2 des Bauentscheids ordnete die Gemeinde Burgdorf folgende Auflagen an: ‒ «Eigenwerbung Auf dem Digitalscreen darf nur Eigenwerbung für Produkte des Tankstellenshops und der Tankstelle gezeigt werden (Art. 6 f RR). ‒ Betriebszeiten Der Digitalscreen ist zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr auszuschalten (Betriebszeiten gem. Form 6.0, Art. 10 Abs. 3 Bst. a HGG).» 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 30. März 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: