3.1 «Auf dem Digitalscreen dürfen nur stehende Bilder, keine laufenden Schriften, Bilder und Filme dargestellt werden. 3.2 Bei elektronischer Werbung darf innerhalb von 24 Stunden nur einmal (nachts) die Oberfläche gewechselt werden. 3.3 Die Ausleuchtung der Reklamen muss dimmbar sein. 3.4 Die Lichtwirkung darf nicht ablenkend wirken oder irritieren. 3.5 Die Oberfläche der Reklamen darf nicht reflektierend wirken, weder bei Sonneneinstrahlung tags noch bei Scheinwerferlicht nachts. 3.6 Die nachts beleuchteten Reklamen dürfen die Verkehrsteilnehmenden nicht blenden.» 3.7 [Protokoll der Bauabnahme, Selbstdeklaration].